¿Qué puedo hacer en Grevenbroich, Stadt?
Drinnen schlafenohne etwas herauszustellen
NEIN
la ordenanza municipal
CampenStützen, Markise, Tisch
NICHT BELEGT
keine gelesene Norm
Die heutige Nacht hierOpen-Meteo · ahora mismo
Warum, und mit welchem Papier
NEIN
sem_prohibido_glosa
Manda la ordenanza municipal · § 13.
«törendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu behindern oder zu belästigen, zum Beispiel: 1) aggressives Betteln, 2) Lagern und Nächtigen, 3) rauschbedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit. (2) Der Genuss alkoholischer Getränke ist auf allen Kinderspielplätzen verboten. (3) Es ist untersagt, gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen von Kirchen,»
Die Gemeinde in Zahlen
Die Gemeinde
Grevenbroich, Stadt ist eine ausgedehnte Gemeinde von 14 mal 15 Kilometern. Con 64.588 habitantes es densamente poblado (632 por kilómetro cuadrado). Limita con 11 términos, y la respuesta puede cambiar al cruzar cualquiera de esas rayas.
| Superficie | 102 km² |
|---|---|
| Einwohner | 64.588 |
| Densidad | 632 hab/km² |
| Ausdehnung | 14 × 15 km |
| Costa | nein, Binnengemeinde |
| Angrenzende Gemeinden | 11 |
Alle geltenden Ebenen
Warum — die hier geltenden Ebenen
municipio · manda esta
Ordenanza de Grevenbroich, Stadt
- Alcance: vías públicas, las «Anlagen» (parques y espacios públicos ajardinados) (lo que enumera la cita).
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Grevenbroich (Gefahrenabwehrverordnung) (PDF, 140 KB) art. § 13 · verificado el 2026-08-12
«törendes Verhalten auf Straßen und in Anlagen (1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar, zu behindern oder zu belästigen, zum Beispiel: 1) aggressives Betteln, 2) Lagern und Nächtigen, 3) rauschbedingtes Verhalten in der Öffentlichkeit. (2) Der Genuss alkoholischer Getränke ist auf allen Kinderspielplätzen verboten. (3) Es ist untersagt, gewerbliche Betätigungen, die einer Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 Gewerbeordnung bedürfen, vor öffentlichen Gebäuden, insbesondere im Einzugsbereich von Ein- und Ausgängen von Kirchen,»
pais
Deutschland
- finalidad admitida: recuperar la aptitud para conducir
- calzos: no
- cualquier despliegue exterior: wildcampen
StVO; BNatSchG; normativa de los 16 Länder · verificado el 2026-08-08
«Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften in reinen und allgemeinen Wohngebieten, in Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kurgebieten und in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.»
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Angrenzende Gemeinden mit ihrer Norm. Wir sagen nicht, wo andere übernachtet haben: das ist ein anderes Produkt.
Die Beschilderung vor Ort und die örtliche Behörde haben Vorrang. Dies gibt die zum genannten Datum geschriebene Norm wieder: keine Rechtsberatung und keine Genehmigung.