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Was ist in Ebersbach-Neugersdorf, Stadt erlaubt?

Parkendas Fahrzeug, auf der Straße
JA, MIT AUFLAGEN
die nationale Regel · die örtliche ist nicht gelesen
Drinnen schlafenohne etwas herauszustellen
NEIN
die Gemeindesatzung
CampenStützen, Markise, Tisch
NICHT BELEGT
keine gelesene Norm
2 km
Warum, und mit welchem Papier
NEIN
Es gilt die Gemeindesatzung · § 11.
«öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten: 1. aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt, 2. durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten, 3. die Notdurft zu verrichten, 4. zu nächtigen oder zu lagern, 5. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen, 6. Gegenstände aller Art wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehälter im Rahmen der Beschränkung von § 11 Abs. 3. 7. Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Abfall-, Blumen-, Wertstoffbehälter, Sitzgel»

Aus welchem Text jede Antwort stammt

Parken · ja, mit auflagen
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 § 12 Abs. 3a y Abs. 3b StVO (la definicion de Parken esta en § 12 Abs. 2, fuera de la cita) · geprüft am 2026-09-05
Die Gemeinde in Zahlen

Die Gemeinde

Ebersbach-Neugersdorf, Stadt ist eine kleine Gemeinde von 5 mal 8 Kilometern. Mit 11.421 Einwohnern ist es dicht besiedelt (559 pro Quadratkilometer). Sie grenzt an 5 Gemeinden, und die Antwort kann sich beim Überqueren jeder dieser Linien ändern.

Superficie20 km²
Einwohner11.421
Densidad559 hab/km²
Ausdehnung5 × 8 km
Costanein, Binnengemeinde
Angrenzende Gemeinden5
Alle geltenden Ebenen

Warum — die hier geltenden Ebenen

Gemeinde · diese gilt
Ordenanza de Ebersbach-Neugersdorf, Stadt
  • Geltungsbereich: öffentliche Parks und Grünflächen (das, was die zitierte Stelle aufzählt).
Polizeiverordnung § 11 · geprüft am 2026-08-12
«öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen ist es verboten: 1. aggressiv zu betteln. Aggressives Betteln liegt beispielsweise vor, wenn der Bettler dem Passanten den Weg verstellt, an der Kleidung festhält, bei wiederholtem Ansprechen zusammen mit Nebenhergehen den Passanten bedrängt, 2. durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln, andere Personen erheblich zu belästigen oder an der Nutzung entsprechend dem Gemeingebrauch zu hindern oder von der Nutzung abzuhalten, 3. die Notdurft zu verrichten, 4. zu nächtigen oder zu lagern, 5. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benutzen, 6. Gegenstände aller Art wegzuwerfen oder abzulagern, außer in den dafür bestimmten Abfallbehälter im Rahmen der Beschränkung von § 11 Abs. 3. 7. Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Abfall-, Blumen-, Wertstoffbehälter, Sitzgel»
Staat
Deutschland
Norm gefunden, aber ohne geprüften Wortlaut: Ihr Inhalt wird erst nach Lektüre veröffentlicht.
Nachbargemeinden
Die Beschilderung vor Ort und die örtliche Behörde haben Vorrang. Dies gibt die zum genannten Datum geschriebene Norm wieder: keine Rechtsberatung und keine Genehmigung.